Todesfall – Hilfe, was muss ich tun? Checkliste mit Tipps
Wenn ein nahestehender Mensch stirbt, stehen auf der einen Seite die Emotionen, auf der anderen viele Aufgaben. Unsere Todesfall-Checkliste hilft, an alles zu denken. Auch an sich selber.
Ein Todesfall erschüttert das Leben. Stirbt ein nahestehender Mensch, müssen Hinterbliebene nicht nur mit dem Schmerz klarkommen. Sie sehen sich meist mit einer scheinbar endlosen Reihe an Aufgaben konfrontiert. Unsere Todesfall-Checkliste kann helfen, den Überblick nicht zu verlieren. (Am Ende dieses Artikels findest du die Liste zum Downloaden.)
Ganz wichtig: Bitte andere Familienmitglieder und Freunde um Hilfe. Delegiere, was möglich ist. Und vergiss dich selbst nicht!
Todesbescheinigung
Stirbt jemand zu Hause, müssen Hausärztin/Hausarzt oder die medizinische Notrufnummer (144) gerufen werden. Diese stellen eine Todesbescheinigung aus.
Ist die Person durch einen Unfall oder ein Gewalt-Delikt ums Leben gekommen, muss die Polizei (117) informiert werden. Die Polizei klärt den Hergang. Das gilt auch für einen Suizid.
Verstirbt jemand im Spital oder in einem Heim, verständigt das Pflegepersonal die Ärztin/den Arzt.
Todesfall melden
Ein Todesfall muss innerhalb von zwei Tagen beim Zivilstandsamt des Sterbeortes sowie beim Bestattungsamt am Wohnort der verstorbenen Person gemeldet werden. Das Zivilstandsamt wird eine Sterbeurkunde ausstellen. Dazu werden folgende Dokumente benötigt:
- Todesbescheinigung (siehe Punkt oben)
- Schriftenempfangsschein / Familienbüchlein (falls vorhanden)
- Pass / Identitätskarte
- Niederlassungs- / Aufenthaltsbewilligung (bei Ausländern)
Überführung ins Bestattungsamt
Die Überführung ins Bestattungsamt wird von der Gemeinde organisiert. Privatpersonen ist es nicht erlaubt, einen verstorbenen Menschen zu transportieren.
Wenn die Person zu Hause verstorben ist und die Angehörigen möchten, dass die Leiche möglichst schnell abgeholt wird, lassen sich die meisten Bestattungsunternehmen über eine Pikett-Telefonnummer erreichen. Bestattungsunternehmen in der Nähe findet man beim Schweizerischen Verband der Bestattungsdienste.
Verstorbene Kinder dürfen bis zu einem gewissen Alter transportiert werden, beispielsweise wenn man sie vom Spital noch nach Hause nehmen oder selber ins Krematorium bringen möchte. Dafür braucht es nur eine Bescheinigung vom Bestatter.
Über Todesfall informieren
Verwandte, Freund:innen und der Arbeitgeber müssen informiert werden. Bescheid geben sollte man auch dem eigenen Arbeitgeber: Beim Tod einer angehörigen Person hat man Anspruch auf einen oder mehrere Absenztage – je nach Arbeitgeber und je nach Verwandtschaftsgrad.
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Entferntere Verwandte und Bekannte werden meist mittels Leidzirkular auf dem Postweg über den Todesfall informiert. Das Leidzirkular enthält in der Regel auch Angaben zur Abdankung.
An die benötigten Adressen kommen
Hat die/der Verstorbene ein Adressbuch geführt? Oder wichtige Adressen im Handy vermerkt oder in einer Excel-Liste auf dem Computer gespeichert?
Beim Zusammentragen der Adressen hilft es, Verwandte oder Freund:innen der/des Verstorbenen um Hilfe zu bitten. Über eine Todesanzeige in der Tageszeitung oder im Mitteilungsblatt der Wohngemeinde erfahren auch Personen vom Todesfall und der Abdankung, deren Anschrift man nicht hat ausfindig machen können.
Geld besorgen
Wenn der/die Ehepartner:in stirbt, sperrt die Bank oft vorübergehend gemeinsame Konten. Besitzt die hinterbliebene Person kein eigenes Konto, ist es sinnvoll, sich vor der Sperrung (also möglichst schnell) Bargeld abzuheben. Will man das nach der Sperrung machen, ist meist ein Antrag nötig.
Bestatten: Wie und wo
Meldet man den Todesfall auf der Gemeinde, kann meist auch gleich die Bestattung der verstorbenen Personen besprochen werden. Ein von der Person geäusserter oder festgehaltener Wunsch kann als Richtlinie dienen.
Nebst einer Urnen- oder Erdbestattung auf einem Friedhof ist es grundsätzlich auch erlaubt, offene Asche im Wald, in der Luft oder in Gewässern zu verstreuen. Hierbei müssen die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Urnen dürfen auch zu Hause aufbewahrt oder im privaten Garten vergraben werden.
Bestatten: Persönliche Gegenstände
Für die Bestattung kann man dem Bestattungsamt persönliche Kleidungsstücke der verstorbenen Person mitgeben. Dieser Punkt ist vor allem wichtig, falls die Person im Spital verstorben ist und insbesondere, wenn eine Aufbahrung geplant ist. Auch kleine persönliche Gegenstände können mitgegeben werden.
Bestatten: Wichtige Fragen
- Wo soll die/der Verstorbene bestattet werden?
- Soll die Person kremiert oder in der Erde bestattet werden?
- Soll sie/er zuvor aufgebahrt werden?
- Wie soll der Sarg oder die Urne aussehen?
- Soll die/der Verstorbene in einem Reihen-, Urnen-, Gemeinschafts- oder Familiengrab beigesetzt werden?
- Was für einen Grabstein soll es geben?
- In welchen Kleidern soll die/der Verstorbene bestattet werden?
- Möchte man der/dem Verstorbenen einen kleinen persönlichen Gegenstand als Sarg- oder Grabbeigabe mitgeben?
- Gibt es eine Trauerfeier? Wenn ja: In welchem Rahmen soll sie stattfinden?
- Soll es eine Abschiedsfeier in der Kirche geben?
- Soll eine Todesanzeige erscheinen? In welchen Zeitungen?
- Soll vermerkt werden, dass anstelle von Blumenspenden eine wohltätige Organisation berücksichtigt werden soll?
Welche Aufgaben die Gemeinde zu welchem Preis übernimmt, ist von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich.
Abschied nehmen
Immer häufiger wünschen sich Verstorbene eine unkonventionelle Abschiedsfeier. Sogenannte Ritualgestalter, die sich auf nicht-religiöse Feiern spezialisiert haben, können eine hilfreiche Anlaufstelle sein. Fachpersonen sind sich einig, dass Rituale beim Abschiednehmen helfen können. Musik, ein vorgetragener Lebenslauf oder eine Bilder-Schau können Teil einer Abschiedsfeier sein.
Entscheidet man sich für eine traditionelle Trauerfeier, gehört oft auch das «Leidmahl» dazu. Hierfür wird ein Restaurant und ein Menü ausgewählt sowie die Anzahl der Gäste bekannt gegeben. Wer es unkonventionell mag, kann auch am Lieblingsort der verstorbenen Person oder in der Lieblingsbar zusammensitzen.
Tipp für Eltern
Gerade für Eltern ist es wichtig, sich Gedanken darüber zu machen, ob man seine Kinder zur Beerdigung oder Abschiedsfeier mitnehmen will. Falls man sich für Letzteres entscheidet, sollte man sich überlegen, für die Kinder eine oder mehrere zusätzlichen Bezugspersonen zu bestimmen.
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Am besten eignen sich Personen, die selbst nicht zum engen Umfeld der verstorbenen Person gehören, die aber den Kindern vertraut sind. Das gibt einem selbst Raum und Zeit zum Trauern. Und eine solche Bezugsperson kann sich mit den Kindern aus der Trauerfeier ausklinken, falls es diesen zu viel wird.
Danksagungen
Die Hinterbliebenen erhalten meist viele Beileidsbekundungen. Wer mag, kann diese mit einer Danksagung beantworten oder eine solche in einer Tageszeitung publizieren.
Erbschaftsregelung nach dem Todesfall
Ein allfälliges Testament, ein Erb- oder Ehevertrag muss bei der kantonal zuständigen Stelle eingereicht werden. Je nach Wohnort der verstorbenen Person variiert das Prozedere bei der Erbschaftsverteilung. Das Zivilstandesamt kann weiterhelfen und an die entsprechende Behörde verweisen.
Um über eine Erbschaft verfügen zu können, muss allenfalls ein Erbschein bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Erbschaft ausschlagen
Ist ein Nachlass überschuldet, lässt sich innert einer Frist von drei Monaten die Erbschaft ausgeschlagen. Und für Eltern wichtig zu wissen: Ihre Kinder könnten nachrücken, wenn eine verwandte Person verstirbt und sie selbst die Erbschaft ausschlagen. Deshalb ist es empfehlenswert, als gesetzliche Vertreter die Erbschaft auch gleich für minderjährige Kinder auszuschlagen.
Leistungen für Hinterbliebene
Hinterbliebene haben Anspruch auf verschiedene Leistungen. Es lohnt sich, bei der jeweiligen Stelle abzuklären, wie die Sachlage aussieht.
- Ansprüche auf Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten (AHV/IV) abklären: Übrigens haben auch geschiedene Ehepartner unter Umständen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Waisenrenten werden generell bis zum 18. Geburtstag, bei andauernder Erstausbildung jedoch auch länger ausgerichtet, maximal bis zum 25. Geburtstag.
- Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
- Fürsorgeleistungen
- Hinterlassenenrenten der Pensionskasse des Verstorbenen (BVG)
- Freizügigkeitsguthaben
- Vorsorgeguthaben aus der 3. Säule
- Lebensversicherung
- Todesfallversicherung
Was es nach dem Todesfall sonst noch zu tun gibt
- Vollmachten bei Banken widerrufen
- Kündigung von Versicherungen (Krankenkasse, Hausrat, Unfall- und Lebensversicherung usw.)
- Bank und Post informieren
- Arbeitgeber kontaktieren betreffend Abklärung von Ansprüchen auf Lohnfortzahlung, Sterbegeld, Abgangsentschädigung
- Kündigungen von Abonnementen und Mitgliedschaften bei Vereinen und Verbänden
- Steuererklärung per Todestag erstellen
- Abmeldung bei der AHV-/IV-Ausgleichskasse
- Strassenverkehrsamt informieren
- Mietvertrag kündigen
- Social-Media-Konten auflösen (bei fast allen Anbietern lässt sich über ein Formular die Löschung eines Profils beantragen)
Und ganz wichtig: Sich selbst nicht vergessen!
Oft hat die eigene Trauer vor lauter Organisieren kaum Platz. Wer also Hilfe von Verwandten und Freund:innen angeboten bekommt, sollte sie unbedingt annehmen. Gezielt Aufgaben zu delegieren, schafft Raum und Kraft. Denn so manche:r Angehörige oder Bekannte der verstorbenen Person ist in der eigenen Trauer vielleicht sogar froh, etwas zu tun zu bekommen und helfen zu können.
Fühlt man sich überfordert, kann das Gespräch mit einer Psychologin oder einem Psychologen helfen. Es gibt auch ausgebildete Trauerbegleiter:innen, manche auf Kinder spezialisiert, die einen im Trauerprozess unterstützen können.
Weitere Anlaufstellen und unsere Checkliste
- Die Dargebotene Hand
- Verein für Hinterbliebene nach Suizid
- Krisenintervention Schweiz
- Selbsthilfe Schweiz
Damit du alles auf einen Blick siehst, haben wir ein PDF mit der gesamten Todesfall Checkliste zusammengestellt.
Informationen zum Beitrag
Dieser Beitrag erschien erstmals am 6. September 2020 bei Any Working Mom, auf www.anyworkingmom.com. Seit März 2024 heissen wir mal ehrlich und sind auf www.mal-ehrlich.ch zu finden.
Der Beitrag wird laufend auf seine Aktualität kontrolliert und bei Bedarf angepasst und ergänzt, letzte Aktualisierung am 10. August 2024.
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