Was passiert mit dem Kind, wenn wir Eltern sterben?
Auch wenn wir uns ungern um den eigenen Tod kümmern: Es ist wichtig, dass Eltern vorsorglich Massnahmen treffen für Sorgerecht und Finanzen. Eine Übersicht.
Erst kürzlich erwischte er mich wieder. Dieser flüchtige Gedanke, als ich auf dem viel zu kleinen Kinderstuhl im imaginären Restaurant meines Sohnes auf mein Schoggiglacé wartete. Ein kurzer Gedankenblitz, was mit unseren Kindern wäre, würden ich und mein Partner sterben.
Ein Gedanke, in dessen Ausmass ich mich nicht vertiefen kann und will. Die Gefühle, die der Gedanke auslöst, sind fast nicht aushaltbar. Dann doch lieber den imaginären Koch für das feine Essen loben.
Doch der Gedanke holt mich immer wieder ein: Bei jeder Skitour, die wir planen, bei jeder Autofahrt in die Ferien.
Ich merke: Ich fühle mich verpflichtet, für meine Kinder auch die noch so schwer vorstellbare Situation unseres Todes durchzudenken. Und sie so gut wie möglich zu organisieren.
Die wichtigsten Informationen:
Wer hat das Sorgerecht, wenn beide Eltern sterben?
Im Gegensatz zu anderen Ländern kann das Sorgerecht in der Schweiz ausschliesslich von den Eltern ausgeübt werden. Das bedeutet: Sind beide Eltern sorgeberechtigt und stirbt ein Elternteil, bleibt automatisch der überlebende Elternteil für das Kind verantwortlich.
Versterben beide Elternteile, kommt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), ins Spiel und setzt einen Vormund ein. Ein Vormund hat dieselben Aufgaben wie die Eltern. Er entscheidet darüber, wo das Kind wohnt, über Gesundheits- und Ausbildungsfragen und vieles mehr.
Schon jetzt klären: Vorschlagsrecht
Bei der Wahl des Vormunds können Eltern mit dem sogenannten Vorschlagsrecht eine Erklärung abgeben. Das heisst: Eltern können schriftlich vorschlagen, wer im Falle ihres Todes die Vormundschaft übernehmen soll.
Dies kann beispielsweise ein Onkel, eine Patin, ein Freund oder die Grossmutter sein. Es kann auch festgehalten werden, wer auf gar keinen Fall die Verantwortung für das Kind übernehmen soll.
Diese Erklärung ist zwar rechtlich nicht verbindlich, hat aber viel Gewicht. Die KESB prüft solche Vorschläge gründlich und ohne wichtigen Grund, weicht sie nicht davon ab.
Gut zu wissen:
Es gibt Musterbriefe für dieses Schreiben, zum Beispiel im Buch «Ich bestimme» – mein komplettes Vorsorgedossier (Beobachter Edition) oder als Download auf der Website der KESB.
Das Schreiben sollte unbedingt bei der Person, die als Vormund vorgesehen ist, hinterlegt werden. Es empfiehlt sich zudem, die Wünsche bei der KESB am Wohnsitz zu deponieren. Und denkt daran: Beziehungen und Freundschaften ändern sich. Überprüft immer mal wieder, ob euer Vorschlag für euch, das Kind oder die Kinder und die vorgeschlagene Person noch stimmig ist.
Die Liebsten absichern – mit den Risikoversicherungen von PostFinance
Es sind unangenehme Fragen, die man gerne weit von sich schiebt. Aber man sollte sie sich stellen: Was wäre, wenn wir infolge einer Krankheit erwerbsunfähig würden? Oder wenn wir sterben würden? Oft reichen dann die Leistungen aus der 1. und 2. Säule nicht aus, um den Verdienstausfall bei Erwerbsunfähigkeit oder im Todesfall zu kompensieren.
Mit einer Lebensversicherung in den Säulen 3a und 3b schützt du dich und deine Liebsten in finanzieller Hinsicht. Sie bieten die Möglichkeit, die Familie vor Lohneinbussen bei Erwerbsunfähigkeit oder vor den finanziellen Folgen eines Todesfalls abzusichern.
Mit den Risikoversicherungen von PostFinance schützt du deine Angehörigen vor den finanziellen Folgen eines Todesfalls oder dich selbst vor Lohneinbussen bei Erwerbsunfähigkeit.
Was ist mit Gotti und Götti?
Noch immer werden heute viele Göttis und/oder Gottis ausgewählt für Kinder. Dies wird mehr nach Lust und Laune entschieden und hat bei den meisten nichts mehr mit der christlichen Taufe und der Wahl eines Taufpaten oder einer Taufpatin zu tun.
Früher war es so, dass Patentante oder Patenonkel als Ersatz einspringen mussten, sollte den Eltern etwas zustossen. Heute ist das anders. Gotte und Götti haben weder Rechte noch Pflichten und müssen beim Tod der Eltern nicht für das Kind sorgen. Was sie übernehmen, ist vielmehr eine Frage der emotionalen Verbundenheit, der eigenen Ressourcen oder ob etwas mit den Eltern vereinbart wurde.
Wie regle ich die Finanzen für einen Todesfall?
Das Thema Geld ist sehr komplex und individuell: Es lohnt sich, ein Beratungsgespräch zu vereinbaren. Wer sich einen ersten Überblick verschaffen möchte, findet zum Beispiel eine gute Übersicht im Buch «Erben und Vererben» von Thomas Gabathuler.
Beratungsangebote findet man bei Versicherungen, der Bank oder bei unabhängigen Berater:innen. Die Unterschiede der finanziellen Möglichkeiten und Pflichten sind vor allem zwischen Patchwork-Familien, verheirateten und nicht-verheirateten Paaren gross.
Wenn ein Elternteil stirbt
So oder so kann in einem Ehevertrag oder Testament geregelt werden, wie die Geldaufteilung abgewickelt werden soll. Viele Eltern entscheiden sich zum Beispiel dafür, dass Kinder «nur» den Pflichtteil erhalten, sollte nur ein Elternteil sterben. Somit hat der überlebende Elternteil mehr finanziellen Spielraum.
Gut zu wissen:
Stirbt nur ein Elternteil, muss der überlebende Elternteil der KESB ein Inventar über das Vermögen des minderjährigen Kindes einreichen. Die KESB prüft dann, ob die Interessen des Kindes eingehalten werden und ob das Kindesvermögen ordnungsgemäss verwaltet wird.
Zudem bilden in so einem Falle alle Hinterbliebenen eine Erbgemeinschaft. Je nach Situation und ob etwas testamentarisch festgehalten wurde, erhalten Kinder einen Beistand von der KESB, da es zu Interessenskonflikten kommen kann zwischen den Kindern und dem hinterbliebenen Elternteil.
Wenn beide Eltern sterben
Sterben beide Elternteile, ist es Aufgabe des Vormundes, die finanzielle Situation der hinterbliebenen Kinder zu regeln.
Informationen zum Beitrag
Veröffentlicht am 12. Dezember 2024
Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit unserer Partnerin PostFinance. Beim Verfassen des Beitrags war unsere Autorin vollkommen frei.
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