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Baby unterwegs? Das sind die Rechte für Schwangere am Arbeitsplatz

Viele Schwangere wissen nicht, worauf sie achten müssen im Zusammenhang mit Erwerbsarbeit und Schwangerschaft. Tipps von der Rechtsanwältin.

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Frau zeigt Ultraschallbilder - Was sind die Rechte von Schwangeren am Arbeitsplatz?

Schwanger sein und arbeiten kann eine psychisch und physisch herausfordernde Kombination sein: Der Körper produziert wie eine Hochleistungsmaschine diesen kleinen Menschen, die Hormone spielen verrückt, die Emotionen fahren Achterbahn, eine lähmende Müdigkeit tritt auf und der Körper und dessen Leistungsfähigkeit verändern sich gefühlt im Stundentakt.

In dieser Situation kann bereits der Gedanke, die Schwangerschaft und sämtliche damit einhergehenden Veränderungen gegenüber den Vorgesetzten offenlegen zu müssen, etwas furchteinflössend sein. Wie steht es um die Rechte für Schwangere am Arbeitsplatz? Was sind Pflichten und Möglichkeiten? Hier kommt das kleine Einmaleins für werdende Mütter:

Wann sage ich es der vorgesetzten Person?

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung oder Rechtsprechung, die bestimmt, wann die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über eine Schwangerschaft zu informieren hat. Höchstrichterlich entschieden wurde in der Schweiz jedoch ausdrücklich, dass eine Arbeitnehmende in der Probezeit nicht verpflichtet ist, über das Bestehen einer Schwangerschaft zu informieren.

Ihr allein bestimmt das Tempo.

Der Zeitpunkt sollte idealerweise so gewählt werden, dass die kritische Zeit der ersten 12 Wochen abgelaufen ist und dennoch genügend Zeit verbleibt, um das «Wie weiter» mit dem Arbeitgeber zu besprechen und zu organisieren.

Zwingend berücksichtigt werden muss bei der Wahl des Informationszeitpunkts die Beschäftigungstätigkeit. Handelt es sich um eine Arbeit, die das ungeborene Kind gefährdet (z.B. schwere körperliche Arbeit oder giftige Gase im Labor), so ist der Zeitpunkt sehr früh zu wählen, damit entsprechende organisatorische Massnahmen zum Schutz von Mutter und Kind getroffen werden können.

Erfahrungsgemäss empfiehlt es sich, im Rahmen dieses Gesprächs nicht nur von der Schwangerschaft zu berichten, sondern gleichzeitig die eigenen Vorstellungen und Überlegungen über das «Wie weiter» zu platzieren. Dies eröffnet die Möglichkeit eines konstruktiven und offenen Dialogs zwischen den Parteien.

Kann ich als schwangere Arbeitnehmerin ordentlich gekündigt werden?

Nach Ablauf der Probezeit darf eine schwangere Arbeitnehmerin während der gesamten Dauer der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt nicht gekündigt werden bzw. ist eine während dieser Zeit ausgesprochene Kündigung nichtig. Dies bedeutet, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet, weil die Erklärung des Arbeitgebers wirkungslos ist.

Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmende zum Kündigungszeitpunkt nichts von der Schwangerschaft wussten.

Wenn die Kündigung des Arbeitgebers vor der Schwangerschaft ausgesprochen wurde und die vertragliche Kündigungsfrist bei Beginn der Schwangerschaft noch nicht abgelaufen ist, so wird die Kündigungsfrist unterbrochen. Die Unterbrechung besteht während der gesamten Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt. Die verbleibende Kündigungsfrist läuft somit erst 16 Wochen nach der Geburt weiter.

Achtung: Eine sogenannte fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann der Arbeitgeber auch während der Schwangerschaft gültig aussprechen. Eine solche fristlose Kündigung ist z.B. dann gerechtfertigt, wenn die Arbeitnehmerin eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung begeht, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Exemplarisch hierfür ist die Begehung einer schweren Straftat zu Lasten des Arbeitgebers.

Entscheidet sich hingegen die Schwangere als Arbeitnehmende zu kündigen, so ist diese Kündigung während der Schwangerschaft möglich und gültig. Ratsam ist die Kündigung hingegen nicht!

Eine Kündigung ist nur dann angezeigt, wenn sich die Parteien im Hinblick auf die Rückkehr der Arbeitnehmerin nach der Geburt des Kindes nicht einig werden: zum Beispiel wenn die Arbeitnehmerin ihr bisheriges Arbeitspensum reduzieren, ihren Arbeitseinsatz (z.B. reduzierte Reisetätigkeit) oder den bisherigen Arbeitsort verändern will und der Arbeitgeber diesen vertraglichen Änderungen nicht zustimmt.

Ohne Kündigung wäre die Arbeitnehmerin nach Ablauf des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs nämlich verpflichtet, ihre vertraglichen Arbeitspflichten wie vor der Schwangerschaft zu verrichten. Möchte sie dies nicht, muss unter Berücksichtigung der vertraglichen Kündigungsfrist auf Ende des Mutterschaftsurlaubs gekündigt werden.

Auch wenn die Rechte für Schwangere am Arbeitsplatz viele Möglichkeiten eröffnen: Es besteht kein automatischer Anspruch der Arbeitnehmerin auf eine Vertragsänderung im Hinblick auf ihre Mutterschaft.

Vorsicht bei Aufhebungsvereinbarungen!

Bitte lasst Aufhebungsvereinbarungen vor Unterzeichnung immer von einer Juristin oder einem Juristen überprüfen, um sicherzugehen, dass Ihr keine für Euch nachteiligen Vereinbarungen eingeht. Denn es gibt zwar gute Rechte für Schwangere am Arbeitsplatz – aber Arbeitgeber werden gerade im Rahmen von Aufhebungsvereinbarungen versucht sein, ihre eigenen Interessen zu verfolgen.

Mit Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verzichtet die Arbeitnehmerin auf die wichtigen Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts wie z.B. Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit/Unfall oder Kündigungsschutz bei Krankheit/Unfall. Zudem könnte seitens der Arbeitgeber versucht werden, gewisse Ansprüche der Arbeitnehmerin (z.B. Bonusansprüche oder nicht bezogene Ferientage) zu vereiteln. Ebenso werden in Aufhebungsvereinbarungen regelmässig strenge Konkurrenzklauseln «versteckt».

Gelten bestimmte Gesundheitsschutzbestimmungen für schwangere Frauen?

Ja!

Das schweizerische Arbeitsgesetz bestimmt, dass eine schwangere Frau so zu beschäftigen und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten sind, dass weder ihre Gesundheit noch die des Kindes beeinträchtigt wird. Unter anderem gilt (keine abschliessende Aufzählung):

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Rechte für Schwangere am Arbeitsplatz bezüglich COVID-19

Schwangere Frauen gelten als besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen, sofern sie nicht vollständig gegen COVID-19 geimpft sind.

Eine nicht geimpfte, schwangere Arbeitnehmerin muss vom Arbeitgeber vor einer Ansteckung mit COVID-19 besonders geschützt werden. Der beste Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin ist die Verrichtung der Arbeit im Home-Office.

Ist Home-Office aufgrund des Berufsfeldes und der Arbeitstätigkeit oder eine angemessene Ersatzbeschäftigung im Home-Office nicht möglich, so müssen Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden. Wo auch dies nicht möglich und die schwangere Arbeitnehmerin der Gefahr einer Ansteckung ausgesetzt ist, müssen angemessene organisatorische und logistische Massnahmen getroffen werden (z.B. physische Abtrennung der Arbeitsplätze oder Schutzausrüstung) oder es muss der Arbeitnehmerin eine angemessene alternative Beschäftigung angeboten werden.

Besteht keine Möglichkeit einer angemessenen alternativen Beschäftigung, so befreit der Arbeitgeber die schwangere Arbeitnehmerin unter Lohnfortzahlung von ihrer Arbeitspflicht.

Wie sieht meine finanzielle Situation während der Schwangerschaft aus?

Die Rechte für Schwangere am Arbeitsplatz besagen: Solange die schwangere Arbeitnehmerin vertragsgemäss arbeitet, erhält sie ihren Lohn. Business as usual.

Wird die Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft hingegen vom Arzt für arbeitsunfähig befunden, so zahlt der Arbeitgeber den Lohn auch ohne die Verrichtung der Arbeit weiter. Die Dauer der Lohnfortzahlung ist abhängig von den Beschäftigungsjahren der Arbeitnehmerin.

Regelmässig werden die Zahlungen des Arbeitnehmers nach Ablauf einiger Wochen von einer sogenannten Krankentaggeldversicherung übernommen. Typischerweise zahlt die Krankentaggeldversicherung bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit 80 % des vertraglichen Lohns aus.

Anders als zum Beispiel in Deutschland gibt es in der Schweiz keinen Mutterschutz vor der Geburt. Es gibt Frauenärzt:innen, die grosszügig krankschreiben, und solche, welche dies restriktiver handhaben. Möchte eine werdende Mutter ohne medizinische Indikation vor dem errechneten Entbindungstermin aufhören zu arbeiten, sollte sie dies über ihr Ferienguthaben oder durch Kompensation von Überstunden regeln.

Nicht ratsam ist hingegen der Bezug von unbezahltem Urlaub vor der Geburt, denn dadurch kann sich die Höhe der Mutterschaftsentschädigung reduzieren, da diese bei einem regelmässigen Einkommen auf dem letzten erzielten Monatslohn vor dem Geburtsmonat basiert.

Welche Ansprüche habe ich nach der Geburt meines Kindes?

Mit der Geburt entsteht ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Dieser beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen.

Einen Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung haben sowohl angestellte Arbeitnehmerinnen als auch selbständig Erwerbende.

Muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt mindestens 14 Tage im Spital bleiben, sind Mütter seit dem 1. Juli 2021 besser geschützt: Die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung verlängert sich um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um weitere 56 Tage. Dies allerdings nur, wenn die Mutter in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht und nachweist, dass sie zum Zeitpunkt der Geburt bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs ihre Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen.

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220 pro Tag. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Mutterschaftsentschädigung zusätzlich zu ergänzen, besteht nur dann, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.

Entscheidet sich eine berufstätige Frau, länger als 16 Wochen nicht arbeiten und die Kinderbetreuung auch nach Ablauf dieser knapp vier Monate fortsetzen zu wollen, so muss dies grundsätzlich allein finanziert werden.

(Übrigens: Antworten auf die häufigsten Fragen zum Vaterschaftsurlaub gibt es hier!)

Personal Note:
Eine Schwangerschaft ist eine einmalige, aussergewöhnliche, ausserordentliche Erfahrung mit Höhen und Tiefen. Seid gut zu Euch, schaut zu Euch und hört darauf, was der Körper Euch sagt.

Arbeitsrecht für Schwangere - Autorin Isabella Gasser - mal ehrlich

Autorin

Isabella Gasser Szoltysek (*1982) ist Mutter von zwei Söhnen und arbeitet als Rechtsanwältin für Zivilprozess-, Arbeits- und allgemeines Vertragsrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht in Zürich. Die grosse Herausforderung der Vereinbarkeit von Familie, Kindern, Partnerschaft einerseits und Beruf, Karriere sowie 1000 anderer Tasks andererseits begleitet sie seit der Geburt ihres ersten Sohnes täglich und ununterbrochen. Foto: Vanessa Bachmann

Informationen zum Beitrag

Dieser Beitrag erschien erstmals am 8. August 2021 bei Any Working Mom, auf www.anyworkingmom.com. Seit März 2024 heissen wir mal ehrlich und sind auf www.mal-ehrlich.ch zu finden.


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4 Antworten

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  1. Avatar von Martina
    Martina

    Hallo Zusammen

    Das maximale Taggeld beträgt CHF 220. Hier ist noch der alte Betrag von max. CHF 196 abgebildet.

    Liebe Grüsse

    Martina

    1. Avatar von Sandra Trupo
      Sandra Trupo

      Liebe Martina, herzlichen Dank für den Hinweis, wir haben’s gleich angepasst.

  2. Avatar von Ladina
    Ladina

    Ein guter und für mich aktueller Artikel. Ich möchte nach meiner Schwangerschaft kündigen. Kündige ich dann auf den letzten Tag des Mutterschaftsurlaubs, beziehungsweise auf Ende des Monats in welchem der Mutterschaftsurlaub endet?

    1. Avatar von Isabella Gasser Szoltysek
      Isabella Gasser Szoltysek

      Hallo Ladina
      Es kommt tatsächlich darauf an, was in Deinem Arbeitsvertrag vereinbart worden ist.
      Dort findest Du eine Kündigungsfrist und einen Endtermin, auf welchen unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden muss. Oftmals – aber nicht immer – ist dies auf das Ende eines Monats.
      Solltest Du vertraglich auf das Ende eines Monats kündigen müssen, solltest Du überprüfen, ob Du die restlichen Tage nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs bis zum Endtermin mit Ferientagen oder Überstunden kompensieren kannst, dann würdest auch ohne Leistung von Arbeit für diese Tage noch Lohn erhalten.
      Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a Arbeitsgesetz). Darauf könntest Du Dich gegenüber Deinem Arbeitgeber ebenso berufen. Für diese zusätzlichen zwei Wochen ohne Leistung von Arbeit gibt es jedoch keine Mutterschaftsentschädigung und auch keinen Lohn. Am besten Du besprichst Dich frühzeitig mit Deinem Arbeitgeber oder lässt Dich juristisch beraten. Liebe Grüsse und alles Gute